Stiftungsreglement

Präambel

Das vorliegende Stiftungsreglement wird in Ausführung des Stiftungsstatuten erlassen.

Allgemeines

Art. 1 Zweck und Aufgaben

Die Stiftung nimmt ihre Aufgaben gemäss Stiftungsstatut wahr.

Art. 2 Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke und strebt keinen Gewinn an. Sie verfolgt auch keine Selbsthilfezwecke.

Sie verwendet die finanziellen Mittel nur für die Erfüllung der Aufgaben gemäss Stiftungsstatuten und für die dafür notwendige Verwaltung und Infrastruktur.

Sie hält die Kosten für Verwaltung und Infrastruktur niedrig und vermeidet unnötige Aufwendungen.

Art. 3 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

Die Stiftung kann mit anderen Institutionen, die ähnliche Zwecke verfolgen zusammenarbeiten, sowohl im In- als auch Ausland. Sie bemüht sich um gute Kontakte mit Institutionen ähnlicher Zwecksetzung und den zuständigen Stellen des Bundes.

Organisation

Art. 4 Organe

Die Organe der Stiftung sind
a) der Stiftungsrat
b) die Revisionsstelle

Art. 5 Stiftungsrat

Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben Mitgliedern.

Der Stiftungsrat konstituiert und ergänzt sich selbst (Kooptation). Als Stiftungsratsmitglieder kommen nur Persönlichkeiten in Frage, die durch ihre Einstellung und ihr bisheriges Engagement dem Stiftungszweck verbunden sind.

Die Mitglieder des Stiftungsrates haben Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.

Art. 6 Amtsdauer

Die Amtsdauer eines Mitgliedes des Stiftungsrates beträgt drei Jahre; wiederholte Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer endet zudem nach Rücktritt, Abberufung, Verlust der Handlungsfähigkeit oder Tod.

Art. 7 Kompetenzen

Der Stiftungsrat entscheidet gemäss den Bestimmungen der Stiftungsurkunde und dieses Reglementes in allen die Stiftung betreffenden Angelegenheiten.

Insbesondere entscheidet er über:
– Regelung der Unterschrifts- und Vertretungsberechtigung für die Stiftung
– Wahl, Ersatz – und Abwahl des Stiftungsrates und der Revisionsstelle
– Abnahme der Jahresrechnung
– Bewilligung und Ablehnung von Projektanträgen
– Festlegung von Entschädigungen für Mitarbeiter der Stiftung
– Festlegung der Einzelheiten der Organisationsstruktur und der Führungsgrundsätze

Er entscheidet in allen übrigen Angelegenheiten, die nicht nach diesem Reglement oder dem Stiftungsstatut einem anderen Organ übertragen sind oder der Aufsichtsbehörde zustehen.

Art. 8 Vertretung

Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen.

Er bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen. Es besteht Kollektivzeichnungsrecht zu zweien.

Art. 9 Sitzungen

Der Stiftungsrat tritt sooft es die Geschäfte verlangen auf Einladung des Präsidenten zusammen. In der Regel finden mindestens zwei Sitzungen jährlich statt. Jedes Mitglied des Stiftungsrates kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Zirkularbeschlüsse sind zulässig.

Art. 10 Vorsitz

Den Vorsitz in den Sitzungen des Stiftungsrates führt dessen Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident.

Art. 11 Beschlussfähigkeit

Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Miglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse, soweit nicht gemäss Art. 13 dieses Reglementes eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist, mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die stimme des Präsidenten den Ausschlag.

Art. 12 Ausstandspflicht

Bei Interessenkollisionen tritt das betreffende Mitglied des Stiftungsrates jedoch in Ausstand. Es kann bei der Beratung des Geschäftes dabei sein, nicht aber beim entsprechenden Beschluss.

Art. 13 Beschlussfassung

Die folgenden Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder des Stiftungsrates:

a) Ernennung eines Mitgliedes des Stiftungsrates
b) Abberufung eines Mitgliedes des Stiftungsrates
c) Wahl und Abberufung der Revisionsstelle
d) Verlegung des Sitzes der Stiftung
e) Genehmigung der Stiftungsrechnung
f) Auflösung der Stiftung und Verwendung des Liquidationsvermögens
g) Aenderung dieses Organisationsreglementes
h) die Festlegung der Dienst- und Besoldungsordnung und Provisionsskala für Fundraiser
i)Verabschiedung von Bilanz, Erfolgsrechung und Budget
j) Entgegennahme des Revisionsstellenberichtes

Die Aenderung der Stiftungsurkunde richtet sich nach Art. 9 derselben.

Art. 14 Einladung

Über Traktanden, die nicht wenigstens 14 Tage vor der Sitzung des Stiftungsrates durch schriftliche Mitteilung (inkl. Telefax oder E-mail) den Mitgliedern des Stiftungsrates zur Kenntnis gebracht wurden, können ohne Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates keine Beschlüsse gefasst werden, Gleiches gilt auch für nicht traktandierte Geschäfte.

Art. 15 Zirkularbeschlüsse

Beschlüsse des Stiftungsrates zu einem gestellten Antrag können auch auf dem Weg des Zirkularbeschlusses gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Zur gültigen Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg bedarf es, soweit nicht gemäss Art. 9 hiervor eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist, der Zustimmung einer einfachen Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrates. Als Zirkularweg ist sowohl Post, Fax als auch E-mail zulässig. Das Ergebnis ist zu protokollieren.

Art. 16 Protokoll

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden der Sitzung und vom Sekretär, welcher nicht dem Stiftungsrat anzugehören braucht, zu unterzeichnen ist. Protokoll und Zirkularbeschlüsse sind aufzubewahren.

Art. 17 Berichterstattung

Um die gesetzliche Kontrolle ausüben zu können verlangt die Eidgenössische Stiftungsaufsicht von jeder Stiftung jährlich folgende Berichterstattung:
1) den Tätigkeitsbericht
2) die Jahresrechnung
3) den Bericht der Revisionsstelle
4) die Genehmigung der Rechenschaftsablage durch den Stiftungsrat
5) die aktuelle Liste des Stiftungsrates, sofern Aenderungen vorgekommen sind

Art. 18 Geschäftsleitung

Der Stiftungsrat kann, sobald es die Geschäftstätigkeit verlangt, eine Geschäftsleitung bestimmen.

Die Geschäftsleitung besorgt im Rahmen der Weisungen und Beschlüsse und unter Aufsicht des Stiftungsrates die laufenden Geschäfte.

Art. 19 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet jeweils am 31. Dezember, erstmals am …

Art. 19 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet jeweils am 31. Dezember, erstmals am …

Revisionsstelle

Die von den übrigen Stiftungsorganen unabhängige Revisionsstelle hat die Jahresrechnung zu prüfen und dem Stiftungsrat Bericht zu erstatten.

Der Stiftungsrat wählt die Revisionsstelle gemäss den Stiftungsstatuten.

Vermögensrechtliche Bestimmungen

Art. 21 Finanzielle Mitte

Die finanziellen Mittel für die Erfüllung des Stiftungszweckes setzen sich zusammen aus:
– Stiftungsvermögen und dessen Erträge
– Spendensammlungen
– anderweitige Zuwendungen natürlicher und juristischer Beträge

Art. 22 Immobilien

Die Stiftung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke oder Teile davon erwerben, bebauen, veräussern, belasten, mieten und vermieten, resp. pachten oder verpachten.

Schluss und Übergangsbestimmungen

Art. 23 Aenderungen dieses Reglements

Der Stiftungsrat kann dieses Reglement unter Wahrung der Bestimmungen gemäss Stiftungsstatuten abändern.

Die Aenderungen sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten.

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