Stiftungsurkunde

Name und Sitz

Art. 1
1.1 Unter dem Namen „Vision Zukunft” wird eine selbständige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches errichtet.

1.2 Die Stiftung hat ihren Sitz in Holziken. Allfällige Sitzverlegungen an einen anderen Ort in der Schweiz bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

Zweck

Art. 2
2.1. Die Stiftung bezweckt die Unterstützung gemeinnütziger, altruistischer und religiöser Organisationen im allgemeinen und deren Projekte im Bereich Drogenaufklärung, Drogenrehabilitation, Bildung, Umwelt und ähnlichem in der ganzen Schweiz, deren Zielsetzung die Verbesserung des Menschen und der Gesellschaft darstellt.
Der Zweck soll insbesondere durch die Beschaffung und Vergabe von Kapital zur Finanzierung der Projekte, Kauf geeigneter Liegenschaften und anderer benötigter Mittel erreicht werden.

2.2. Die Stiftung verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke. Sie verfolgt weder Erwerbs-, Selbsthilfe- noch kommerzielle Zwecke und erstrebt auch keinen Gewinn.

Organe

Art. 4
Stiftungsorgane sind
– der Stiftungsrat
– die Revisionsstelle.

Weitere Organe wie Kommissionen, Geschäftsführer etc. können per Reglement bestimmt werde.

Stiftungsrat

Art. 5
5.1 Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis maximal sieben Mitgliedern. Der erste Stiftungsrat wird von den Gründungsstiftern bestimmt. Er konstutiert sich selbst.

5.2. Der Stiftungsrat bestimmt seinen Präsidenten aus dem Kreise seiner Mitglieder selbst.

5.3. Der Stiftungsrat leitet die Stiftung gemäss Gesetz, Stiftungsurkunde und Reglementen nach pflichtgemässem Ermessen.

5.4. Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied aus dem Stiftungsrat aus, so wählen die verbleibenden Mitglieder einen Ersatz nach den Vorgaben der Statuten und Reglementen. Für das Amt kommen nur Persönlichkeiten in Frage, die durch ihre Einstellung und ihr bisheriges Engagement dem Stiftungszweck verbunden sind.

5.5. Abberufung aus dem Stiftungsrat aus wichtigen Gründen ist jederzeit möglich, wobei ein wichtiger Grund insbesondere gegeben ist, wenn das betreffende Mitglied die ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung verletzt oder zur ordnungsgemässen Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist.
Der Stiftungsrat beschliesst mit einfachem Mehrheit über die Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern.

5.6. Der Stiftungsrat hat die Oberleitung der Stiftung: Ihm stehen alle Befugnisse zu, die in diesen Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Der Stiftungsrat hat folgende unentziehbare Aufgaben:

– Regelung der Unterschrifts- und Vertretungsberechtigung für die Stiftung
– Wahl des Stiftungsrates und der Revisionsstelle
– Abnahme der Jahresrechnung

5.7. Der Stiftungsrat erlässt über die Einzelheiten der Organisation und der Geschäftsführung ein Reglement. Dieses kann jederzeit im Rahmen der Zweckbestimmung durch den Stiftungsrat geändert werden. Aenderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

5.8. Der Sitftungsrat ist berechtigt, einzelne seiner Befugnisse an eines oder mehrere seiner Mitglieder oder an Dritte zu übertragen.

5.9. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, sofern die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt. Beschlüsse können auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern sie einstimmig ausfallen. Die Einladung zu den Sitzungen des Stiftungsrates hat grundsätzlich 30 Tage vor dem entsprechenden Termin zu erfolgen.

5.10. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Ueber die Ausrichtung von Sitzungsgeldern oder Entschädigungen an Mitglieder oder Personen, denen besondere Befugnisse übertragen sind, entscheidet der Stiftungsrat.

Verantwortlichkeit der Stiftungsorgane

Art. 6
6. 1. Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Revision der Stiftung befassten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pfichten verursachen.

6.2. Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.

Verwirklichung des Zweckes / Reglemente

Art. 7
7.1 Der Stiftungsrat kann über die Stiftungsorganisation und die Durchführung des Stiftungszweckes ein oder mehrere Reglemente erlassen.
Die Reglemente sind der Aufsichtbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

7.2. Solange kein Reglement besteht, entscheidet der Stiftungsrat nach pflichtgemässem Ermessen über die Zusprechung von Stiftungsleistungen und Kauf von Liegenschaften im Rahmen des Stiftungszweckes.

Revisionsstelle

Art. 8
8.1. Der Stiftungsrat wählt eine unabhängige, externe Revisionsstelle, welche das Rechungswesen der Stiftung jährlich zu überprüfen und über das Ergebnis dem Stiftungsrat einen detaillierten Prüfungsbericht mit Antrag zur Genehmigung zu unterbreiten hat. Sie hat ausserdem die Einhaltung der Bestimmungen der Statuten und Reglemente und des Stiftungszwecks zu überwachen.

8.2. Die Revisionsstelle hat bei der Ausführung ihres Auftrages wahrgenommene Mängel dem Stiftungsrat mitzuteilen. Werden diese Mängel nicht innert nützlicher Frist behoben, hat die Revisionsstelle nötigenfalls die Aufsichtsbehörde zu orientieren.

Änderungen/Aufhebung

Art. 9
9.1. Dem Stiftungsrat steht das Recht zu, durch einstimmigen Beschluss Aenderungen der Urkunde der Stiftung der zuständigen Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 85/86 ZGB zu beantragen. Der Stiftungszweck ist zu wahren.

Art. 10
10.1. Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt.

10.2. Eine vorzeitige Aufhebung der Stiftung darf nur aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen (Art. 88 ZGB) und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates erfolgen.

10.3. Bei einer Aufhebung überträgt der Stiftungsrat das noch vorhandene Vermögen an eine gemeinnützige Organisation oder Stiftung mit ähnlicher Zielsetzung oder einer im Zweckartikel gennannten Zielsetzung. Ein Rückfall von Stiftungsvermögen an die Stifter oder deren Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.

Handelsregistereintrag

11.1. Die Stiftung wird im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen.

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